Wirtschaftsrecht

Zeitliche Reichweite der Ausschüttungssperre nach § 82 Abs 5 GmbHG

Dr. Bernhard Gonaus, LLM.oec. / Dr. Gerald Schmidsberger, M.B.L.-HSG

Dem Wortlaut des Gesetzes folgend, vertritt die hA, dass die in § 82 Abs 5 GmbHG normierte Ausschüttungssperre nur dann eingreift, wenn die Vermögensschmälerung zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses eingetreten ist. Die durch die Folgen des Coronavirus herbeigeführte Aktualität der Ausschüttungssperre soll zum Anlass genommen werden, den von der hA vertretenen (engen) Betrachtungszeitraum für den Eintritt tatbestandsmäßiger Vermögensschmälerungen kritisch zu hinterfragen.

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Artikel-Nr.
RdW 2020/365

17.07.2020
Heft 7/2020
Autor/in
Bernhard Gonaus

Dr. Bernhard Gonaus, LLM.oec. ist Rechtsanwalt der Kanzlei Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH (SCWP Schindhelm). Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen (streitiges) Gesellschaftsrecht und M&A.

Gerald Schmidsberger

Dr. Gerald Schmidsberger, M.B.L.-H.S.G. ist Partner und Rechtsanwalt der Kanzlei Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH (SCWP Schindhelm) in Linz und Wels und hat zahlreiche Funktionen in Aufsichtsräten und Stiftungsvorständen übernommen. Dr. Schmidsberger ist Autor und Universitätslektor.

Publikationen (Auswahl):
Schmidsberger, Gestaltung von GmbH-Verträgen² (2020); Schmidsberger/Duursma, Kommentierung der §§ 1-4, in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG Kommentar² (2018).