Die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung sind - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung - gemäß Art 21 Abs 7 UStG 1994 für jenen Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn - analog zum USt-Protokoll 2007 - der Leistungserbringer diese sonstige Leistung aus Vereinfachungsgründen zur Gänze in jenem Meldungszeitraum erfasst, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde; insbesondere, wenn auch der Leistungsempfänger entsprechend vorgeht. (FB-USt vom 1. 2. 2010)
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