(Spendel, ÖStZ 2010/186, S. 87)
Die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung sind - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung - gemäß Art 21 Abs 7 UStG 1994 für jenen Meldezeitraum zu machen, in dem die stpfl sonstige Leistung ausgeführt wird. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn - analog zum USt-Protokoll 2007 - der Leistungserbringer eine Anzahlung für die sonstige Leistung (vgl Klarstellung in ÖStZ 2010/365, S. 170) aus Vereinfachungsgründen zur Gänze in jenem Meldungszeitraum erfasst, in dem die Anzahlung vereinnahmt wurde; insb wenn auch der Leistungsempfänger entsprechend vorgeht.
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