§ 12 Abs 1 Z 9 KStG schränkt den Abzug von Fremdfinanzierungszinsen für konzerninterne Anteilserwerbe ein.
Bei den einzelnen Einkünften dürfen gem § 12 Abs 1 Z 9 KStG Aufwendungen für Zinsen iZm einer Fremdfinanzierung, die dem Erwerb von Kapitalanteilen gedient hat, nicht abgezogen werden, wenn diese Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen erworben worden sind. In der Praxis ergeben sich regelmäßig Schwierigkeiten bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Zinsen, wenn ein konzerninterner Anteilserwerb durch unterschiedliche Instrumente (bspw Dividendenerträge, laufende Erlöse, Bank- oder Kontokorrentkredite) finanziert werden soll.
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