Mit dem COFAG-NoAG seien die der durch das ABBAG-Gesetz geschaffenen COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) übertragenen Aufgaben neu geordnet worden. Ab 1. 8. 2024 seien die der COFAG obliegenden Aufgaben iSd § 1 Abs 1 Z 1 bis Z 4 COFAG-NoAG grds vom Bund wahrzunehmen und durch den BM für Finanzen zu vollziehen. In § 14 COFAG-NoAG sei der Rückerstattungsanspruch geregelt. Gem § 17 Abs 2 COFAG-NoAG sei das BFG das zuständige VwG für das ordentliche Rechtsmittelverfahren. Das BFG habe sich nun mit einer Beschwerde im Kontext des COFAG-NoAG auseinanderzusetzen gehabt. In Streit gezogen sei die Verfassungsmäßigkeit von gem § 16 Abs 1 COFAG-NoAG ab dem Zeitpunkt der Auszahlung berechneten Zinsen für Rückerstattungsbeträge.
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