In einer jüngsten E hat der 2. Senat des OGH bekräftigt, dass Kreditverträge, deren Zinsanpassungsklauseln wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unwirksam sind, in diesem Punkt einer richterlichen Vertragsergänzung zu unterziehen sind. Die dafür nunmehr angebotene Begründung vermag aber nicht so recht zu überzeugen.
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