Steuerrecht Aktuell

Zinsvortrags-Übergangsverordnung

Dr. Jan Knesl, MSc (WU) / Mag. Pavel Knesl

Kann ein Zins- oder EBITDA-Vortrag auf ein anderes Steuersubjekt übertragen werden? Vor dem Hintergrund dieser Frage stellt der vorliegende Beitrag die wesentlichen Eckpunkte der kürzlich veröffentlichten Zinsvortrags-Übergangsverordnung vor und unterzieht sie einer kritischen Analyse.*

Anfang Juni 2022 wurde im Bundesgesetzblatt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Übergang eines Zins- und EBITDA-Vortrages (Zinsvortrags-Übergangsverordnung — Zinsvortrags-ÜbergangsV) veröffentlicht. Die rechtliche Grundlage für die Zinsvortrags-ÜbergangsV ist § 12a Abs 6 Z 3 KStG, der eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Festlegung der Voraussetzungen für den Übergang von nicht verrechneten Zinsvorträgen und nicht verrechneten EBITDA-Vorträgen enthält. Anzuwenden ist die Zinsvortrags-ÜbergangsV auf Umgründungen, die nach dem 31. 12. 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.1

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2022/390

15.07.2022
Heft 14/2022
Autor/in
Jan Knesl

Dr. Jan Knesl, MSc (WU) ist Steuerberater bei einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien sowie externer Lektor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen (Abteilung für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre) der WU Wien.

Pavel Knesl

Mag. Pavel Knesl ist Mitarbeiter in der Abteilung Einkommen- und Körperschaftsteuer in der Sektion IV des Bundesministeriums für Finanzen sowie Fachautor und Vortragender. Zuvor war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der WU Wien.