Kann ein Zins- oder EBITDA-Vortrag auf ein anderes Steuersubjekt übertragen werden? Vor dem Hintergrund dieser Frage stellt der vorliegende Beitrag die wesentlichen Eckpunkte der kürzlich veröffentlichten Zinsvortrags-Übergangsverordnung vor und unterzieht sie einer kritischen Analyse.*
Anfang Juni 2022 wurde im Bundesgesetzblatt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Übergang eines Zins- und EBITDA-Vortrages (Zinsvortrags-Übergangsverordnung — Zinsvortrags-ÜbergangsV) veröffentlicht. Die rechtliche Grundlage für die Zinsvortrags-ÜbergangsV ist § 12a Abs 6 Z 3 KStG, der eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Festlegung der Voraussetzungen für den Übergang von nicht verrechneten Zinsvorträgen und nicht verrechneten EBITDA-Vorträgen enthält. Anzuwenden ist die Zinsvortrags-ÜbergangsV auf Umgründungen, die nach dem 31. 12. 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.1
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