Zwischenerwerbe bei der Grunderwerbsteuer
BMF
Die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 knüpfen die Steuerpflicht primär an zivilrechtliche Rechtsvorgänge, wie zB Kaufverträge, Tauschverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen.
Der Gesetzgeber des Grunderwerbsteuergesetzes sieht aber auch Ersatztatbestände vor, um Lücken zu schließen, die ohne diese Ersatztatbestände bestünden. Vor allem diese Tatbestände sind es, die den weiten Spielraum der zivilrechtlichen Gestaltungsfreiheit zur Vermeidung der Grunderwerbsteuerpflicht einengen und bei nicht entsprechender Beachtung ein beträchtliches Risiko bei der Vertragsgestaltung darstellen.
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