Bei einem Steuerpflichtigen, der Allein- bzw Mehrheitsgesellschafter jener GmbH ist, die auch sein Schuldner ist, ist ein Zufluss, unabhängig von einem Geldmittelfluss, bereits bei Fälligkeit seiner Forderung gegenüber der GmbH anzunehmen, sofern die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Der beherrschende Gesellschafter hätte es andernfalls in der Hand, den Gewinn der Gesellschaft zu kürzen, ohne die entsprechenden Beträge selbst zu versteuern.1
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