Die Autoren untersuchen die Frage, ob Arbeitnehmer von Organisationen wie Caritas, Hilfswerk oder Volkshilfe dem Anwendungsbereich des HGHAG unterliegen, wenn sie im Haushalt dritter Personen persönliche Dienstleistungen erbringen.
Der Vorläufer des derzeit geltenden Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes1) war das Hausgehilfengesetz vom 26. 2. 1920, StGBl 101. Gem § 2 dieses Gesetzes galten dessen Bestimmungen für das Dienstverhältnis von Personen, die zur Leistung von Diensten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes angestellt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen waren. Es waren nur jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Befriedigung der persönlichen (privaten) Bedürfnisse der Familie und der sonstigen in der Hausgemeinschaft vereinigten Personen, also dem Wohnen, Verpflegen, Kleiden und Pflegen dieser Personen dienten, vom Begriff der Privatwirtschaft umfasst2).
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