Arbeitsrecht

Zum Anwendungsbereich des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes(Hauswirtschaft des Arbeitgebers)

Martin Karner / Christoph Wolf

Die Autoren untersuchen die Frage, ob Arbeitnehmer von Organisationen wie Caritas, Hilfswerk oder Volkshilfe dem Anwendungsbereich des HGHAG unterliegen, wenn sie im Haushalt dritter Personen persönliche Dienstleistungen erbringen.

Der Vorläufer des derzeit geltenden Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes1) war das Hausgehilfengesetz vom 26. 2. 1920, StGBl 101. Gem § 2 dieses Gesetzes galten dessen Bestimmungen für das Dienstverhältnis von Personen, die zur Leistung von Diensten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes angestellt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen waren. Es waren nur jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Befriedigung der persönlichen (privaten) Bedürfnisse der Familie und der sonstigen in der Hausgemeinschaft vereinigten Personen, also dem Wohnen, Verpflegen, Kleiden und Pflegen dieser Personen dienten, vom Begriff der Privatwirtschaft umfasst2).

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Artikel-Nr.
RdW 1998, 205

15.04.1998
Heft 4/1998
Autor/in
Christoph Wolf

Hon.-Prof. Dr. Christoph Wolf ist Partner der internationalen Rechtsanwaltskanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz; er berät seit rund 20 Jahren vor allem Unternehmen in gerichtlichen und außergerichtlichen Arbeitsrechtsangelegenheiten, inkl Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen, Verhandlung von Betriebsvereinbarungen, etc. Weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit neben dem Arbeitszeitrecht ist die Beratung von aus der staatlichen Verwaltung ausgegliederten Unternehmen. Darüber hinaus lehrt Christoph Wolf am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien.