Mit einem, soweit ersichtlich, letzten Urteil zur Frage, ob GmbH-Gesellschafter trotz Fehlens einer gesellschaftsvertraglichen Regelung1 ausgeschlossen werden können, hält der OGH2 gegen die ganz überwiegende Kritik der Literatur3 daran fest, die aufgeworfene Frage sei zu verneinen. Der Senat hält es - durchaus beanstandungswürdig - offenbar für überflüssig, sich mit den Argumenten der Gegenauffassung auseinanderzusetzen. Es hätte wenig Sinn, diese Argumente4 zu rekapitulieren. Grundlage der folgenden Überlegungen hat demnach zu sein, dass der Ausschluss zulässig ist.
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