Steuerrecht

Zum Begriff der Forschungsanstalt iSd § 2 Abs 5 KStG und seiner Anwendbarkeit auf Universitäten

Univ.-Prof. Dr. Markus Achatz

Universitäten sind nach bislang herrschender Rechtsauffassung als überwiegend hoheitlich tätige Mischbetriebe zu qualifizieren und unterliegen daher weder der Körperschaftsteuer noch der Umsatzsteuer. Das traditionelle Verständnis beruht auf der Prämisse, dass bei Universitäten hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeiten nicht trennbar sind. Bejaht man dagegen insb wegen des Unionsrechts umsatzsteuerlich die Trennbarkeit, stellt sich die Frage, ob Universitäten als Forschungsanstalten iSd § 2 Abs 5 Satz 3 KStG zu qualifizieren sind. Diese sind nach § 2 Abs 5 KStG und auch umsatzsteuerlich ex lege als Hoheitsbetrieb einzuordnen.

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Artikel-Nr.
RdW 2017/525

31.10.2017
Heft 10/2017
Autor/in
Markus Achatz

Univ. Prof. Dr. Markus Achatz ist Steuerberater und Partner bei LeitnerLeitner. Er lehrt an der Universität Linz und ist seit 2013 Mitglied des Verfassungsgerichtshofs.

Publikationen des Autors:
Achatz/Mang/Lindinger, Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts (2014);
Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar (2017), sowie zahlreiche Beiträge in Fachzeitschriften.