(Moser, SWK 9/2010, S 410)
Ein gebührenrechtlich relevanter Vertrag liegt grundsätzlich nur vor, wenn auch zivilrechtlich ein gültiges Rechtsgeschäft besteht und eine (schriftliche) Urkunde errichtet wird. Oftmals sei ein "Pool" von gleichartigen Sachen vorhanden, wobei der Bestandnehmer keinen Anspruch auf Benutzung einer bestimmten Sache habe. Zu denken sei auch an (Mit-)Benutzungsrechte an Infrastrukturinvestitionen.
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