Schon seit mehr als einem Jahrzehnt bildet das Schicksal der Geschäftsraummiete bei Veräußerung des Unternehmens eines der umstrittensten und für die Praxis bedeutsamsten Themen der mietrechtlichen Diskussion. Im 3. WÄG hat der Gesetzgeber eine neue Rechtsgrundlage geschaffen: § 12 a MRG und als Übergangsvorschrift § 46 a MRG. Ob diese Neufassung zu einer Befriedung der Diskussion beitragen wird, bleibt abzuwarten. Schon läßt sich aber die Prognose aufstellen, daß es in noch größerem Ausmaß als bisher die Aufgabe, und gleichzeitig auch Chance, für die Rechtsprechung sein wird, interessengerechte und Wertungswidersprüche vermeidende Lösungen zu entwickeln, die gleichzeitig dem für die Kautelarjurisprudenz wichtigen Postulat der Rechtssicherheit gerecht werden.
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