Wirtschaftsrecht

Zum Gewinnabführungsvertrag der GmbH

Hans-Georg Koppensteiner

Nach § 8 Abs 4 KStG setzt die körperschaftsteuerliche Organschaft ua voraus, daß sich eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) dazu verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an eine andere Kapitalgesellschaft (Organträger) abzuführen. Aus dieser Regelung folgt, daß das Steuerrecht auch mit Gewinnabführungspflichten von GmbHs rechnet. Wie man sich das Zustandekommen solcher Verträge aus gesellschaftsrechtlicher Sicht vorzustellen hat, ist aber weitgehend offen. Das GmbHG enthält keine direkt einschlägige Regelung1). Auch die Durchsicht von Judikatur und Schrifttum ergibt ein fast völliges Defizit an gesellschaftsrechtlicher Aufarbeitung des Gewinnabführungsvertrags. Wegen der Rechtsfolgen des § 8 Abs 4 KStG spielen solche Verträge in der Praxis oft eine erhebliche Rolle. Mit den folgenden Überlegungen soll versucht werden, einen Beitrag zur gesellschaftsrechtlichen Bewältigung des Sachverhalts zu liefern. In mancher Hinsicht kann es sich dabei freilich nicht um fertige Lösungen, sondern nur darum handeln, Argumentationsansätze zu bezeichnen, die weiterer Überprüfung bedürfen. Das liegt daran, daß das Thema Unterfragen grundsätzlicher Natur aufwirft, die jedenfalls zum Teil ihrerseits nicht als abschließend geklärt gelten können.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 1985, 170

01.06.1985
Heft 6/1985
Autor/in
Hans-Georg Koppensteiner

Em o. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M. (Berkeley), ist an der Universität Salzburg tätig. Er war Gastprofessor an verschiedenen ausländischen Universitäten und ist wirkliches Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.