(Kalss, SWK 31/2008, W 155)
Gläubiger sind bei Verschmelzungen mehrfach betroffen - sowohl die Befriedigungsaussichten der Gläubiger der übertragenden als auch jene der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft können durch die Umstrukturierung beeinträchtigt werden. Sie müssen daher in die Lage versetzt werden, ihre Interessen in angemessenem Maß wahrzunehmen.
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