In Anlegerprozessen gegen Emittenten hat grundsätzlich der Anleger zu behaupten und zu beweisen, dass ein Prospektmangel ursächlich für seine Anlageentscheidung war. Dazu wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass es nicht erforderlich sei, dass der Anleger sich selbst über den Prospekt informiert hat, sondern sich dieser zur Beweiserleichterung auf eine am Markt vorherrschende Anlagestimmung stützen kann. Der folgende Beitrag legt dar, dass dem OGH zu folgen ist, der einen solchen Anscheinsbeweis ablehnt.
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