Mit dem Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 wurde der Kontrollbegriff im österreichischen Übernahmerecht von einem flexiblen materiellen in einen starren formellen Kontrollbegriff geändert. Eine Ausnahme davon besteht allerdings im Fall eines mittelbaren Beteiligungserwerbes im Wege eines Rechtsträgers, der keine in Österreich börsenotierte Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist. Hier soll es auf Ebene der Obergesellschaft beim materiellen Kontrollbegriff bleiben. Der Beitrag untersucht, inwieweit diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist.
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