Notizen zu OGH 4 Ob 188/08p1
In dem in der Überschrift bezeichneten, in einem Provisorialverfahren ergangenen Beschluss bezieht der OGH den Standpunkt, die Werbung der Beklagten (Meinl Bank AG, Meinl Success Finanz AG) für die Anlage in Anteilscheinen der Meinl European Land (MEL) mittels eines Folders sei irreführend iSv § 2 UWG. Denn die Anwendung dieser Bestimmung auf den relevanten Sachverhalt sei der Horizont eines "Kleinanlegers".
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