Ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung bestehe gemäß § 2 Abs 1 EnAbgVergG nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Nachdem der VwGH mit seiner Entscheidung vom 18. 12. 2019, Ro 2016/15/0041, final geklärt habe, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung-Anspruchsberechtigung auf Produktionsbetriebe unionsrechtskonform zustande gekommen sei, seien bis dahin ausgesetzte Energieabgabenvergütungsfälle wieder vermehrt in den Fokus von Betriebsprüfungs- und Gerichtsverfahren gerückt. Von zentraler Bedeutung sei dabei ua die in Rz 227 EnAbgR statuierte 80 %-Umsatzgrenze zur Abgrenzung, wann vom Vorliegen eines Produktionsbetriebs ausgegangen werden können solle. Eine gesetzliche Deckung dieser Grenze sei jedoch nicht ersichtlich. Unter welchen konkreten Voraussetzungen ein nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegender Schwerpunkt eines Betriebs vorliege, werde im EnAbgVergG nicht definiert.
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