Der mit dem PfandBG1 neu eingeführte § 95a IO normiert Aufgaben und Kompetenzen von Kuratoren, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Geltendmachung der Forderungen gewisser Gläubigergruppen zu bestellen sind. Das Recht der einzelnen Gläubiger, ihre Forderungen selbst anzumelden, bleibt allerdings ausdrücklich unberührt. Im vorliegenden Beitrag werden Fragen zum Stimmrecht des Kurators sowie zur Handhabung einer parallelen Geltendmachung der Forderungen durch einzelne Gläubiger untersucht.
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