Der Generalunternehmer C, der Bauleistungen erbringen soll, beauftragt den Personalbereitsteller B mit der Überlassung von Arbeitskräften. Der Unternehmer B hat nicht genügend Arbeitskräfte zur Verfügung und beauftragt den Personalbereitsteller A seinerseits im eigenen Namen mit der Überlassung von Arbeitskräften. Die vom Unternehmer A überlassenen Arbeitskräfte werden beim Unternehmer C im Rahmen einer Bauleistung tätig. Darüber ist der Unternehmer A, der seine Arbeitskräfte entsendet, informiert.
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