Die insolvenzrechtliche Praxis hat durchaus divergente Zugänge zum Umgang mit Bestandgeberpfandrechten in der Insolvenz des Bestandnehmers. Unklar sind insb die Zulässigkeit einer Verbringung der in die Bestandsache eingebrachten Sachen, die Modalitäten ihrer Veräußerung sowie die Verteilung des Erlöses aus den belasteten Illaten. Der vorliegende Beitrag will diesen Fragen nachgehen.
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