Bemerkungen zu § 38 Abs 4 EStG und zum E des VwGH vom 1. 10. 1985, 84/14/0006
1. Mit dem zit E hat der VwGH seine bisherige Rechtsprechung zu § 38 Abs 4 EStG 1972 in zwei Punkten grundlegend geändert: Zum einen hält der Gerichtshof seine noch dem E vom 6. 6. 1978, 1899/75, zugrundeliegende Auffassung, das Tatbestandsmerkmal der „Verwertung“ in § 38 Abs 4 EStG 1972 umfasse nicht nur eine Verwertung iSd UrhG, sondern eine Verwertung welcher Art immer, nicht mehr aufrecht, sondern hält nur mehr eine Verwertung iSd UrhG für relevant. Zum anderen geht er nunmehr davon aus, daß der in § 38 Abs 4 EStG 1972 verwendete Begriff der „Nebeneinkünfte“ nicht eine „Nebentätigkeit“ voraussetzt, die sich von der übrigen beruflichen Tätigkeit abhebt, dh, in erkennbarer Eigenständigkeit neben einer anderen (Haupt-)Tätigkeit ausgeübt wird.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.