Wirtschaftsrecht

Zum Verhältnis zwischen § 12 Abs 1 KO und § 30 Abs 1 Z 1 KO

Axel Reckenzaun

Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, erlöschen durch die Konkurseröffnung bedingt (§ 12 Abs l KO). Diese Pfandrechte leben wieder auf, wenn der Konkurs nach § 166 KO aufgehoben wird, oder etwa die pfandbelastete Sache gem § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse ausgeschieden wird (OGH 18. 1. 1989, RpflSlgE 1989/141; OGH 13. 7. 1988, RpflSlgE 1989/95).

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Artikel-Nr.
RdW 1992, 230

01.07.1992
Heft 7/1992
Autor/in
Axel Reckenzaun

Hon.-Prof. RA Dr. Axel Reckenzaun, MBL ist Rechtsanwalt in Graz in Gemeinschaft mit Dr. Christian Böhm, Dr. Andreas Tschernitz und Mag. Clemens Koller. Schwerpunkte: Kreditsicherungsrecht, Sanierungsrecht und Insolvenzrecht. Honorarprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz. Vertreter des ÖRAK in der Insolvenzrechtsreformkommission des Bundesministeriums für Justiz, allg. gerichtl. zertifiz. beeid. Sachverständiger.

Vortragstätigkeit und Publikationen auf dem Gebiet des Zivilverfahrensrechts, insb des Insolvenzrechts; zuletzt: Wann verjähren zwangsweise begründete Pfandrechte? Zak 2020/63, 47; Kommentierung der §§ 136, 137, 138 IO in Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (73. Lieferung, Dezember 2020).