Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, erlöschen durch die Konkurseröffnung bedingt (§ 12 Abs l KO). Diese Pfandrechte leben wieder auf, wenn der Konkurs nach § 166 KO aufgehoben wird, oder etwa die pfandbelastete Sache gem § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse ausgeschieden wird (OGH 18. 1. 1989, RpflSlgE 1989/141; OGH 13. 7. 1988, RpflSlgE 1989/95).
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