Die Errichtung von Zufahrtsstraßen, Abbiegespuren, Kreisverkehren, Gehsteigen, Ampeln, Verkehrsleiteinrichtungen
oder anderen Bauwerken zur Erschließung unternehmerischer Infrastruktur stelle umsatzsteuerlich eine kontrovers diskutierte Thematik dar. Sowohl das Ausmaß des geltend machbaren Vorsteuerabzugs als auch die etwaige Notwendigkeit der Versteuerung eines Entnahme-Eigenverbrauchs bei der Übertragung von Bauwerken in das öffentliche Eigentum seien umsatzsteuerliche Dauerbrenner, die insb infolge der jüngeren Rechtsprechung von EuGH (Rs Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG) und VwGH (8. 9. 2021, Ro 2020/15/0011) um neue Aspekte erweitert worden seien. Dabei zeige sich, dass die nationale Finanzverwaltung insb das in diesem Kontext für die Vornahme eines entsprechenden Vorsteuerabzugs heranzuziehende Kriterium der "objektiven Erforderlichkeit" von Erschließungsmaßnahmen restriktiv interpretiere und von Unternehmen getätigte Erschließungsmaßnahmen nur in eingeschränktem Ausmaß als zum Vorsteuerabzug berechtigend anerkenne.
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