(Kühbacher, SWK 6/2010, S 269)
Reisekosten können nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Reise ausschließlich beruflich veranlasst ist. Kosten für privat mitveranlasste Reisen sollen dagegen unter das aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG abgeleitete Aufteilungsverbot fallen und gelten als Aufwendungen der Lebensführung insgesamt nicht als abzugsfähig. Ein aktueller Beschluss des Großen Senats des BFH revidiert nunmehr diese bislang auch von ihm vertretene Rechtsauffassung.
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