Eine stille Beteiligung an einem Unternehmen darf der Anlageberater selbst dann nicht als sichere Anlageform anpreisen, wenn er aufgrund eigener Prüfungen von der Seriosität des Geschäftes überzeugt war bzw dem Kunden den Beteiligungsvertrag aushändigt, in dem auf die Möglichkeit eines Kapitalverlustes hingewiesen wird.
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