(Fink, RdW 2009/131, S. 134)
§ 206 Abs 3 KO sieht für das Abschöpfungsverfahren eine spezielle Aufrechnungsbeschränkung vor, die nur den Arbeitgeber und sonstige Schuldner laufender Bezüge erfasst. Für den Autor stellt sich daher die Frage, ob andere Konkursgläubiger während des Abschöpfungsverfahrens gegen neu entstehende Forderungen des Schuldners aufrechnen können. Hauptanwendungsfall ist die Aufrechnung des Finanzamtes gegen Rückerstattungsansprüche des Schuldners.
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