Sacheinlagen ohne Anteilsgewährung sind aus handelsrechtlicher Sicht nur durchführbar, wenn deren Vereinbarkeit mit den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben gegeben ist. Insb bei Einbringungen unter Anwendung des§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStGin eine Schwester- oder die Muttergesellschaft ist das handelsrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr zu beachten1). Nach der wohl hA dürfte dabei ein Ausgleich des Buchwertabgangs nicht ausreichen, sondern es müsste zB eine Sachdividende als handelsrechtliche Begleitmaßnahme dem tatsächlichen Wert des Vermögensabganges entsprechen2). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist aber im Fall einer Sachdividende ohnedies auch für handelsrechtliche Bilanzierungszwecke von einer Bewertung des ausgeschütteten Vermögensgegenstandes mit dem Verkehrswert auszugehen. Praktische Probleme stellen sich allerdings aufgrund des Zeitpunkts der Gewinnrealisierung.
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