Nach Abschnitt 4 Abs 2 EStR 1984 ist für die Zurechnung des Leasinggutes die Vertragsgestaltung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu würdigen. Demnach ist das Leasinggut in aller Regel dem Leasinggeber zuzurechnen. Bei Erfüllung der dort weiters genannten Voraussetzungen werden die Leasinggegenstände daher mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger und - bei Zutreffen der Voraussetzungen - außerplanmäßiger Abschreibungen angesetzt. Die planmäßige Abschreibung wird dabei nach der geschätzten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasinggegenstände bemessen. Der planmäßigen Abschreibung wird in der Regel eine längere Nutzungsdauer als die Grundmietzeit zugrundegelegt. Nach den vom Abschnitt 4 Abs 2 EStR 1984 aufgestellten Kriterien kann eine Zurechnung der Leasinggüter an den Leasingnehmer vermieden werden, wenn die Grundmietzeit weniger als 90 % und bei Vollamortisationsverträgen auch mehr als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Diese Bilanzierungspraxis kann dazu führen, daß der nach Ablauf der Grundmietzeit verbleibende Restbuchwert durch die nach diesem Zeitpunkt zu erwartenden Erträge nicht mehr gedeckt ist, sodaß die Verwertung des Leasinggegenstandes zu einem Verlust führt. Es stellt sich die Frage, ob mit steuerlicher Wirkung für einen derartigen Verlust während der Leasingvertragsdauer durch die Bildung einer Rückstellung vorgesorgt werden kann.
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