Steuerrecht

Zur Bildung einer Rückstellung für Verluste aus der Verwertung von Leasinggegenständen

Johann Mühlehner

Nach Abschnitt 4 Abs 2 EStR 1984 ist für die Zurechnung des Leasinggutes die Vertragsgestaltung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu würdigen. Demnach ist das Leasinggut in aller Regel dem Leasinggeber zuzurechnen. Bei Erfüllung der dort weiters genannten Voraussetzungen werden die Leasinggegenstände daher mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger und - bei Zutreffen der Voraussetzungen - außerplanmäßiger Abschreibungen angesetzt. Die planmäßige Abschreibung wird dabei nach der geschätzten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasinggegenstände bemessen. Der planmäßigen Abschreibung wird in der Regel eine längere Nutzungsdauer als die Grundmietzeit zugrundegelegt. Nach den vom Abschnitt 4 Abs 2 EStR 1984 aufgestellten Kriterien kann eine Zurechnung der Leasinggüter an den Leasingnehmer vermieden werden, wenn die Grundmietzeit weniger als 90 % und bei Vollamortisationsverträgen auch mehr als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Diese Bilanzierungspraxis kann dazu führen, daß der nach Ablauf der Grundmietzeit verbleibende Restbuchwert durch die nach diesem Zeitpunkt zu erwartenden Erträge nicht mehr gedeckt ist, sodaß die Verwertung des Leasinggegenstandes zu einem Verlust führt. Es stellt sich die Frage, ob mit steuerlicher Wirkung für einen derartigen Verlust während der Leasingvertragsdauer durch die Bildung einer Rückstellung vorgesorgt werden kann.

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Artikel-Nr.
RdW 1994, 30

01.01.1994
Heft 1/1994
Autor/in
Johann Mühlehner

Dr. Johann Mühlehner war bis zu seiner Pensionierung Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner einer großen international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei in Wien, davor war er in der Finanzverwaltung tätig. Schwerpunkte seiner beruflichen Tätigkeit waren die nationale und internationale Steuerberatung sowie lokale und grenzüberschreitende Transaction Services und strukturierte Finanzprodukte.