Ein zivilrechtlicher Auftragnehmer, der zur Auftragserfüllung die Daten und Informationen verwendet, die ihm vom zivilrechtlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, wird zum datenschutzrechtlichen Dienstleister des zivilrechtlichen Auftraggebers. Nur dann, wenn er nach § 4 Abs 4 letzter Satz DSG 2000 aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln eigenverantwortlich über die Datenverwendung zu entscheiden hat, wird er selbst zum datenschutzrechtlichen Auftraggeber und somit zum primären Adressaten der gesetzlichen Datenschutzpflichten. Mit der unmittelbaren Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung ab 25. 5. 2018 wird dieses Erfordernis entfallen, sodass auch Vertragsbestimmungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen und faktische Verhältnisse relevant sein werden. In diesem Beitrag wird beleuchtet, welche datenschutzrechtliche Stellung freie Berufe und gewerbliche Dienstleister nach der aktuellen und künftigen Rechtslage haben, wobei einzelne Berufsgruppen exemplarisch dargestellt werden.
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