Im Rahmen von Unternehmensverkäufen und Vermögensübertragungen werden regelmäßig behördliche Bewilligungen, so etwa für Anlagen, Betriebe oder sonstige Sachen, käuferseitig neu beantragt oder übertragen. Dies wird vereinfacht, sofern der betreffende Bewilligungsbescheid dingliche Wirkung aufweist, wenn dieser also an der Sache haftet und somit mit dieser selbstständig übertragen wird (In-rem-Wirkung). Soweit diese Wirkung nicht gesetzlich angeordnet wird, ist sie anhand spezifischer Kriterien zu prüfen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich in diesem Zusammenhang bei Teilübertragungen, wenn also die jeweilige Sache nur teilweise übergeht.
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