unter besonderer Berücksichtigung der Anfechtungsfrist
Die Anfechtung eines Pfandrechtes an einer Liegenschaft kann auch mit Widerspruch nach § 213 EO als Einrede iSd § 43 IO erfolgen. Als ein Instrument verteidigungsweiser Rechtswahrung durch den Anfechtungsberechtigten kann diese Einrede auch außerhalb der Präklusivfrist des § 43 Abs 2 IO erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob für die Erledigung des Widerspruches gem § 231 EO auf den streitigen Rechtsweg verwiesen wird.
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