Aufsätze

Zur einredeweisen Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gem § 43 IO im Widerspruch in der Meistbotsverteilung (§ 213 EO)

Mag. Selena Clavora / Mag. Mario Kapp

unter besonderer Berücksichtigung der Anfechtungsfrist

Die Anfechtung eines Pfandrechtes an einer Liegenschaft kann auch mit Widerspruch nach § 213 EO als Einrede iSd § 43 IO erfolgen. Als ein Instrument verteidigungsweiser Rechtswahrung durch den Anfechtungsberechtigten kann diese Einrede auch außerhalb der Präklusivfrist des § 43 Abs 2 IO erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob für die Erledigung des Widerspruches gem § 231 EO auf den streitigen Rechtsweg verwiesen wird.

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Artikel-Nr.
ZIK 2012/182

30.08.2012
Heft 4/2012
Autor/in
Selena Clavora

Mag. Selena Clavora ist Lecturer am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren, Insolvenzrecht und Agrarrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz und als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der KAPP Rechtsanwalts GmbH tätig.

Mario Kapp

Mag. Mario Kapp ist seit 2006 Partner und geschäftsführender Gesellschafter der KAPP & PARTNER Rechtsanwälte GmbH in Graz. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, Gesellschaftsrecht/-gründungen, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Energierecht.