Bei Genussrechten ist auf Ebene der begebenden Kapitalgesellschaft gem § 8 Abs 3 Z 1 KStG zu differenzieren: Genussrechte, die eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der emittierenden Körperschaft vermitteln, werden ertragsteuerlich als Eigenkapital behandelt („sozietäre Genussrechte“). Ausschüttungen auf derartige Genussrechte sind daher bei der emittierenden Kapitalgesellschaft nicht abzugsfähig. Bei allen übrigen Genussrechten liegt ertragsteuerlich Fremdkapital vor („obligationenähnliche Genussrechte“). Zahlungen auf derartige Genussrechte sind bei der emittierenden Kapitalgesellschaft - wie Zinszahlungen - als Betriebsausgabe abzugsfähig1).
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