Die Praxis zeigt eine bedenkliche Verlagerung der Frage nach Art und Umfang von Rechnungslegungsansprüchen vom Titelprozess in den Oppositionsprozess. Dies ist eine Folge daraus, dass die Gerichte Klagebegehren, die bloß auf „Rechnung legen“ lauten, zulassen und damit die Konkretisierung der verlangten Rechnungslegung - wie und wodurch ist die Rechnung zu legen? - in das Exekutionsstadium verschieben. Beinhaltet der Titel dagegen die konkret verlangte Art der Rechnungslegung, zB durch Vorlage bestimmter Urkunden, dann hat der Beklagte durch diese Handlungsweise den Titel erfüllt, was einfach zu überprüfen ist und Oppositionsprozesse vermeidet.
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