Wirtschaftsrecht

Zur Exekution von Rechnungslegungsansprüchen

RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher

Die Praxis zeigt eine bedenkliche Verlagerung der Frage nach Art und Umfang von Rechnungslegungsansprüchen vom Titelprozess in den Oppositionsprozess. Dies ist eine Folge daraus, dass die Gerichte Klagebegehren, die bloß auf „Rechnung legen“ lauten, zulassen und damit die Konkretisierung der verlangten Rechnungslegung - wie und wodurch ist die Rechnung zu legen? - in das Exekutionsstadium verschieben. Beinhaltet der Titel dagegen die konkret verlangte Art der Rechnungslegung, zB durch Vorlage bestimmter Urkunden, dann hat der Beklagte durch diese Handlungsweise den Titel erfüllt, was einfach zu überprüfen ist und Oppositionsprozesse vermeidet.

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Artikel-Nr.
RdW 2007/292

15.05.2007
Heft 5/2007
Autor/in
Hubertus Schumacher

Univ.-Prof.i.R. Dr. Hubertus Schumacher ist Rechtsanwalt in Innsbruck und Präsident des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in Liechtenstein.