Das dBMF hat durch das Schreiben vom 2. 6. 2021 - IV C 6 - S - 2240/19/10006 :003 eine Vereinfachungsregelung getroffen, der zufolge beim Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (BHKW) auf Antrag ohne weiteren Nachweis unterstellt wird, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Dieses Schreiben hat das BMF durch das Schreiben vom 29. 10. 2021 - IV C 6 - S 2240-/19/10006 :006 ersetzt. Es geht dabei auf die Frage ein, ob die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) rückgängig zu machen ist, wenn die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen wird. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Thematik verschaffen.
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