Arbeitsrecht

Zur höchstgerichtlichen Auslegung der Härteklausel (§ 6 Abs 1 IESG)

Herbert Fink

Die durch das ASGG1) bewirkte Übertragung der Streitigkeiten über Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld in die - sukzessive - Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (§ 65 Abs 1 Z 7 ASGG) erweist sich aus zweierlei Gründen als „guter Griff“ des Gesetzgebers. Zum einen wurde dadurch die verfahrensrechtliche Stellung des Anspruchswerbers, der bisher auf ein zweiinstanzliches Verwaltungsverfahren mit anschließender Beschwerdemöglichkeit bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts verwiesen war2), erheblich verbessert und damit ein den Anforderungen des Art 6 Abs 1 MRK entsprechender Rechtszustand geschaffen3). Zum anderen zeitigt die Kompetenzverschiebung zu den ordentlichen Gerichten und der damit verbundene Wechsel des Höchstgerichts auch aus inhaltlicher Sicht erfreuliche Effekte. Der nunmehr als Höchstgericht zuständige OGH hatte bereits wiederholt Gelegenheit, sich mit der „alten“ VwGH-Judikatur kritisch auseinanderzusetzen und in der wirtschaftlich bedeutsamen Materie der Insolvenz-Entgeltsicherung neue Akzente zu setzen4).

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Artikel-Nr.
RdW 1990, 290

01.07.1990
Heft 7/1990
Autor/in
Herbert Fink

Univ.-Doz. Dr. Herbert Fink ist Rechtsanwalt in Innsbruck und Lehrbeauftragter an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.

Publikationen:

Bearbeiter der §§ 155–170 ZPO in Konecny/Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2; Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen (1995); Mitautor in Fink/Schmidt/Kurzböck, Handbuch zur Lohnpfändung3 (2002).