Die durch das ASGG1) bewirkte Übertragung der Streitigkeiten über Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld in die - sukzessive - Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (§ 65 Abs 1 Z 7 ASGG) erweist sich aus zweierlei Gründen als „guter Griff“ des Gesetzgebers. Zum einen wurde dadurch die verfahrensrechtliche Stellung des Anspruchswerbers, der bisher auf ein zweiinstanzliches Verwaltungsverfahren mit anschließender Beschwerdemöglichkeit bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts verwiesen war2), erheblich verbessert und damit ein den Anforderungen des Art 6 Abs 1 MRK entsprechender Rechtszustand geschaffen3). Zum anderen zeitigt die Kompetenzverschiebung zu den ordentlichen Gerichten und der damit verbundene Wechsel des Höchstgerichts auch aus inhaltlicher Sicht erfreuliche Effekte. Der nunmehr als Höchstgericht zuständige OGH hatte bereits wiederholt Gelegenheit, sich mit der „alten“ VwGH-Judikatur kritisch auseinanderzusetzen und in der wirtschaftlich bedeutsamen Materie der Insolvenz-Entgeltsicherung neue Akzente zu setzen4).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.