Durch das AbgÄG 1996, BGBl 1996/797, ist klargestellt, dass verbriefte obligationenähnliche Genussrechte im Rahmen der Endbesteuerung als Forderungswertpapiere zu sehen sind. Erfüllen die obligationenähnlichen Genussscheine die Voraussetzungen des public placement, sind sie sowohl hinsichtlich der Einkommen- als auch Erbschaftssteuer endbesteuert. Unverbriefte obligationenähnliche Genussrechte unterliegen überhaupt nicht der Endbesteuerung.
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