Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22. 4. 2009, 2007/15/0074, ausgeführt, dass es in Zusammenhang mit der Zuschreibungspflicht bei Beteiligungen iSd § 6 Z 13 EStG nicht auf die Gründe des Wertanstiegs ankommt bzw eine Zuschreibung auch dann vorgenommen werden muss, wenn die Gründe der vorangestellten Teilwertabschreibung und der nunmehrigen Wertsteigerung nicht ident sind. Zumal die Verpflichtung zur Wertaufholung bei Beteiligungen über das umgekehrte Maßgeblichkeitsprinzip (§ 208 Abs 2 UGB) auch unternehmensrechtliche Auswirkungen zeigt, ist fraglich, inwieweit das Aufwertungsgebot von Vermögensgegenständen gem § 208 Abs 1 UGB durch die Rechtsprechung des VwGH tangiert wird. Im folgenden Beitrag werden die Auswirkungen einer steuerrechtlichen Einflussnahme auf die unternehmensrechtliche Gewinnermittlung analysiert, wobei losgelöst vom konkreten Anlassfall die Notwendigkeit einer umgekehrten Maßgeblichkeit auf den Prüfstand gestellt wird.
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