Im 1. Teil des Beitrages (ÖStZ 2005/694) wurden Ausführungen dahin gehend getroffen, dass entgegen der vonBeiserundZornin SWK 2005, S 440, vertretenen Ansicht die österreichische Rechtslage uE sehr wohl bereits durch die Entscheidung in der RsEKW eineendgültigeKlärung erfahren haben könnte. Die Auslegung im EuGH-UrteilHermannhätte demnach für die österreichische GetrSt auch keine Bedeutung, soweit sie Restaurationsumsätze betraf. Die Besteuerung von Getränken im Rahmen eines Restaurationsumsatzes wäre weiterhin als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen; Rückforderungsansprüche im Bereich der Restaurationsumsätze blieben daher aufrecht.
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