Wirtschaftsrecht

Zur Offenlegungspflicht der Kapitalgesellschaft & Co

MMag. Dr. Stefan Fida, LL.M (LSE) / MMag. Clemens Rechberger

Im Bereich der Rechnungslegung werden Personengesellschaften, an denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Diese Qualifikation als „verdeckte Kapitalgesellschaft“ war bisher vor allem wegen der Verpflichtung zu erweiterter Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung von Bedeutung. Durch das UGB kommt noch ein weiterer Aspekt hinzu: Verdeckte Kapitalgesellschaften sind jedenfalls rechnungslegungspflichtig, während bei den übrigen unternehmerisch tätigen Personengesellschaften die sog Schwellenwertregelung greift. Im folgenden Beitrag soll untersucht werden, auf welchen Zeitpunkt für die Qualifikation als verdeckte Kapitalgesellschaft abzustellen ist.

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Artikel-Nr.
RdW 2006/199

18.04.2006
Heft 4/2006
Autor/in
Clemens Rechberger

MMag. Clemens Rechberger ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Bürgerliches Recht und Handelsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Vortrags- und Publikationstätigkeit im Bereich des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts.

Stefan Fida

MMag. Dr. Stefan Fida, LL.M. (LSE) ist Rechtsanwalt bei Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH & Co KG. Vortrags- und Publikationstätigkeit im Bereich des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts.