Betriebsprüfung

Zur Qualifikation des sachverständigen Dritten bei Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit von Kassensystemen

Regierungsrat Erich Huber

Unter Betrachtung von § 131 Abs 1 Z 6 BAO sowie § 146 Abs 4 AO und aus historischer Sicht

Auf den sachverständigen Dritten iSd § 131 Abs 1 BAO (zB den Betriebsprüfer) kommen im Rahmen der Feststellung der Ordnungsmäßigkeit von Aufzeichnungen und Daten - vor allem aus Vorsystemen wie Registrierkassen oder Kassensystemen - wegen der fortlaufenden technischen Neuerungen besondere Herausforderungen zu. Der Prüfer soll als Grundlage der Frage der Erfüllung der Ordnungsmäßigkeitsvermutung des § 163 BAO und damit auch, ob die Zahlen des Rechenwerks unbedenklich der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, feststellen, ob Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Recht verbreitet existieren heute jedoch Aufzeichnungssysteme, die "spurlose" Manipulationen zulassen. Abhilfe könnten künftig die in der Kassenrichtlinie 2012 vorgegebenen (freiwilligen) Schutzmaßnahmen schaffen.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2013/67

22.01.2013
Heft 1-2/2013
Autor/in
Erich Huber

Erich Huber ist Projektleiter für neue Prüfungstechnik im Risiko-, Informations- und Analysezentrum (BMF, SZK), Seminarkoordinator und Trainer für Prüfungstechnik an der Bundesfinanzakademie in Wien und Gastdozent an der deutschen Bundesfinanzakademie in Brühl. Publikationen in in- und ausländischen Fachzeitschriften. Monografie „die neue Prüfungstechnik in der BP.