Wirtschaftsrecht

Zur Rechnungslegungspflicht des Masseverwalters

Ernst Chalupsky / Wolfgang Ennöckl

1. Eine handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht besteht für den Masseverwalter nicht. Die einschlägigen Bestimmungen des HGB bzw des Gesellschaftsrechtes über die Rechnungslegungspflicht des Liquidators gelten nicht für den Masseverwalter. Das Konkursverfahren als gesetzmäßiges Liquidationsverfahren tritt an die Stelle der in den einschlägigen handelsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen jeweils vorgesehenen Abwicklungsverfahren. Anstelle der handelsrechtlichen Rechnungslegung gelten daher ausschließlich die Rechnungslegungsvorschriften des Konkursrechtes.

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Artikel-Nr.
RdW 1988, 442

01.12.1988
Heft 12/1988
Autor/in
Ernst Chalupsky
Dr. Ernst Chalupsky ist RA und Seniorpartner bei SCWP Saxinger, Chalupsky und Partner Rechtsanwälte. Er berät im Gesellschaftsrecht und bei M&A-Transaktionen, so auch beim Erwerb von Unternehmen aus der Krise oder aus der Insolvenz. Neben regelmäßigen Veröffentlichungen ist Dr. Chalupsky laufend als Vortragender im Insolvenz- und Sanierungsrecht tätig. Nach langjähriger Tätigkeit als Universitätslektor für Unternehmenssanierung fungiert er seit 2006 als Lehrbeauftragter an der FH Kufstein im Masterstudium Krisen- und Sanierungsmanagement.