Die Nachrangabrede wird in der Sanierungs- und Finanzierungspraxis häufig eingesetzt, um Fremdkapital funktionell in die Nähe von Eigenkapital zu bringen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Mezzaninkapital. Dadurch erlangt der kreditsuchende Schuldner bedeutenden Spielraum bei der Einwerbung klassischen Fremdkapitals bei Banken (sog Hebelwirkung des Eigenkapitals).1 Die Nachrangabrede bindet daher grundsätzlich Kapital in der Gesellschaft.2 Darüber hinaus soll sie den Entfall der Passivierungspflicht der betroffenen Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus bewirken und so den Eintritt der rechnerischen Überschuldung sowie die Insolvenzeröffnung zugunsten einer außergerichtlichen Sanierung vermeiden. In der Rechtspraxis hat sich die Nachrangabrede zu einem vielgestaltigen Phänomen entwickelt. Ihre rechtsgeschäftliche Einordnung ist jedoch teilweise unklar. Der vorliegende Beitrag widmet sich diesem Problem.
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