Zugleich eine Anmerkung zu OGH 1 Ob 200/23b
Anlass für diesen Beitrag ist die Entscheidung OGH 1 Ob 200/23b.1 Der OGH hat einerseits die stRsp, wonach Strafen nicht im Wege eines Schadenersatzanspruchs auf Dritte überwälzt werden dürfen, auf Verbandsgeldbußen nach dem VbVG2 angewendet. Andererseits wurde die Ersatzfähigkeit einer Strafe für den Fall bejaht, dass ein Rechtsanwalt nicht über mögliche Maßnahmen zur Erlangung von Straffreiheit aufklärt. Dieser Beitrag untersucht die Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Regressausschluss gegenüber Leitungsorganen gem § 11 VbVG.
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