Eine jüngere VwGH-E1) behandelt Rechtsfragen des Umfangs einer Gewerbeberechtigung. In concreto ging es darum, inwieweit das Verlegen von Baustahl unter den Konzessionsvorbehält für Baumeister fällt. Zentrale Norm hiefür ist § 29 GewO 1973, demzufolge für die Beurteilung von Zweifelsfällen die „den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung“ heranzuziehen sind.
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