Wirtschaftsrecht

Zur Sitzverlegung ins Ausland im Licht von Cartesio

MMag. Dr. Maria Doralt, MIM CEMS

Die Rechtsfolgen der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland bei Beibehaltung des Satzungssitzes sind nach österreichischem Recht umstritten. Nach einem jüngsten Urteil des EuGH steht es den Mitgliedstaaten frei, wie sie die Verlegung des Verwaltungssitzes gesetzlich regeln und ob sie die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland zulassen. Für die in Österreich offenen Fragen bringt das Urteil des EuGH auf den ersten Blick keine Klarstellung. Will man vor einer Sitzverlegung ins Ausland schützen, ist es zweckmäßig, in der Satzung zu regeln, dass die Hauptversammlung über die Verlegung des Verwaltungssitzes zu entscheiden hat.

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Artikel-Nr.
RdW 2009/207

17.04.2009
Heft 4/2009
Autor/in
Maria Doralt

Dr. Maria Doralt, Mag. rer. soc. oec, MIM (CEMS), ist Rechtsanwältin und Partnerin bei DLA Piper in Wien. Arbeitsschwerpunkte: Transaktionsgeschäft (public und private M&A und Private Equity Transaktionen); Organberatung.