Lieferanten räumen ihren Kunden oft das Recht zum Abzug eines bestimmten Prozentsatzes vom Rechnungsbetrag ein, wenn sie entweder sofort oder binnen einer bestimmten Frist zahlen. Eine solche Skontovereinbarung kann entweder ausdrücklich getroffen werden, sich aus einem in bestimmten Branchen bestehenden Handelsbrauch ergeben (vgl Ratz in GroßKomm HGB3 § 346 Rz 159) oder ausnahmsweise sogar durch ein „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ des Lieferanten in den Vertrag eingeführt werden (vgl Bydlinski, Flume-FS I (1978) 355 f).
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