Von großen Unternehmen wird nicht selten erwartet, dass sie für unterschiedliche Zwecke Geldmittel spenden. Darf aber der Vorstand in dieser Form über das Vermögen seiner Aktionäre verfügen? Eine aktuelle Entscheidung des BGH hilft bei der Beantwortung dieser Frage weiter.
Ein Fall, der sich wahrscheinlich bereits häufig ereignet hat: K war Vorstandsvorsitzender einer im Eigentum eines Bundeslandes stehenden AG, später GmbH, deren Tätigkeit der lokale Verkehrsverbund war. Ein lokaler Politiker wurde turnusmäßig zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gewählt; gleichzeitig war dieser auch Präsident eines lokalen Sportvereins mit finanziellen Problemen. Noch vor Übernahme des Aufsichtsratsmandates, das aber politisch bereits „sicher“ war, trat der Lokalpolitiker an den Vorsitzenden des Vorstandes heran und forderte ihn zu einer Spende für den Sportverein auf. Dem kam dieser „nolens volens“ nach, sodass insgesamt - offenbar an der Buchhaltung der Gesellschaft vorbei - etwa 12.000 € den „Sportlern“ zugute kamen. Das Ganze geschah in Baden-Württemberg und führte zur strafrechtlichen Verurteilung sowohl des Vorstandsvorsitzenden als auch des die Spende veranlassenden Lokalpolitikers (siehe BGH 6. 12. 2001, 1 StR 215/01, WM 2002, 564). Die Entscheidung enthält bemerkenswerte Aussagen, unter welchen Voraussetzungen Spenden erlaubterweise getätigt werden können.
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